Auf Bundesebene wurde in dieser Woche die sogenannte Corona-Notbremse beschlossen. Diese findet sich im Infektionsschutzgesetz wieder und wirkt sich auch auf die Regelungen in den Bundesländern aus. Auch im Landkreis werden sich die Corona-Regelungen in Teilen ändern. Da in Bayern in der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bereits ähnliche Regelungen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 gelten, wie sie nun auf Bundesebene beschlossen wurden, bezieht sich die Corona-Notbremse vor allem auf körpernahe Dienstleistungen sowie den Einzelhandel. Körpernahe Dienstleistungen sind nicht zulässig, mit Ausnahme von Friseur und Fußpflege. Da der Landkreis derzeit die Inzidenz von 100 überschritten hat, gilt ab morgen, 24. April 2021, für die Beschäftigten in Friseursalons und in Fußpflegepraxen FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Kundinnen und Kunden müssen einen höchstens 24 Stunden alten negativen PCR-Test, Schnelltest oder Selbsttest in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus nachweisen. Einzelhandel:
Ab morgen ist „Click & Meet“ mit Test, also der Besuch eines Ladengeschäftes nach Terminvereinbarung, in den nicht privilegierten Bereichen nicht mehr möglich, da die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis laut RKI aktuell über 150 liegt. Es ist somit nur noch Click & Collect zulässig. Bisher war Click & Meet bei einer Inzidenz von unter 200 noch möglich.
Eine Übersicht über die Geschäfte, die unabhängig von der Inzidenz öffnen dürfen ist auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums unter www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwi/Themen/Wirtschaft/Dokumente_und_Cover/Coronavirus/2021-04-12_FAQ_Positivliste.pdf zusammengefasst.
Die oben aufgeführten Regelungen gelten so lange bis die 7-Tage-Inzidenz für den Landkreis fünf Tage hintereinander unter dem jeweiligen Grenzwert liegt.
Auf der Homepage des Landratsamtes sind die für den Landkreis derzeit gültigen Regelungen zusammengefasst (www.landkreis-wug.de).

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