(red). „Bescheinigungen elektronisch annehmen“ spart Betrieben Zeit und Geld: Ab Anfang 2023 müssen Arbeitgeber*innen das elektronische Verfahren verpflichten nutzen, eine Abgabe in Papierform ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich. Das Verfahren BEA (Bescheinigungen elektronisch annehmen) ermöglicht seit 2014 die digitale Übermittlung von Bescheinigungen und erleichtert Unternehmen den Datenaustausch mit der Bundesagentur für Arbeit.

Ab dem 01. Januar 2023 können sowohl die Arbeitsbescheinigung, die Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (EU-Arbeitsbescheinigung) sowie die
Nebeneinkommensbescheinigung nur noch auf elektronischem Wege abgegeben werden. Ausnahme gelten nur für Arbeitsverhältnisse (Versicherungspflichtverhältnisse und Nebenerwerbstätigkeiten), die bis zum 31. Dezember 2022 beendet wurden. Hier bleibt die Möglichkeit zur Abgabe in Papierform bestehen.

Die Bundesagentur für Arbeit baut ihre Online-Angebote kontinuierlich aus. Seit 2014 haben die bei der Agentur für Arbeit betreuten und registrierten Arbeitgeber*innen die Möglichkeit,
das Onlineportal arbeitsagentur.de/eservices-unternehmen zu nutzen und Bescheinigungen bequem digital an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln.

Bereits jetzt bieten viele Lohnabrechnungsprogramme das Verfahren BEA an. Sollte ein Unternehmen keine entsprechende Lohnabrechnungssoftware verwenden, können sie die Online-Anwendung „sv.net“ unter itsg.de/produkte/sv-net/ nutzen.

Bei Rückfragen zur Lohnabrechnungssoftware empfiehlt es sich, den jeweiligen Hersteller zu kontaktieren. Rückfragen zu „sv.net“ beantwortet der Support von „sv.net“. Gibt es darüber hinaus Fragen, hilft die BEA-Hotline unter der kostenlosen Rufnummer 0800 4 5555 27 weiter.

Informationen gibt es außerdem unter arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/bea.

Foto: Brigitte Dorr

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