Neue Corona-Risikogebiete

Nordbayern (red). Nach Spanien erklärte das Auswärtige Amt in der vergangenen Woche auch Teile Kroatiens zum Corona-Risikogebiet – zuletzt kamen noch Paris und die Côte d’Azur in Frankreich und Brüssel in Belgien hinzu. Wer aus einem dieser Gebiete – oder aus einem anderen Risikoland – wieder nach Deutschland einreist, ist nun verpflichtet einen Corona-Test durchführen zu lassen. Fällt dieser positiv aus, ist eine 14-tägige Quarantäne erforderlich, deren Verstoß mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden kann. Um dies zu vermeiden, geben die Reiseexperten des ADAC Nordbayern einen Überblick über
die aktuell geltenden Bestimmungen und Rechte von Reisenden.

Bevorstehende Pauschalreise in ein Corona-Risikogebiet

Eine Einstufung als Corona-Risikogebiet ist nicht gleichzusetzen mit einer Reisewarnung. Das Auswärtige Amt unterscheidet unter Berücksichtigung verschiedenster Faktoren über die Gefahrenlage zwischen Reisewarnung und Reisehinweis. Pauschalurlauber haben nur bei einer amtlichen Reisewarnung die Möglichkeit zur kostenfreien Stornierung. Allerdings ist ein Rücktritt auch gerechtfertigt, wenn erhebliche Leistungen der gebuchten Reise wie Ausflüge zu Sehenswürdigkeiten vom Reiseveranstalter gesperrt oder gestrichen wurden. „Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Sie müssen sich nicht mit einem Gutschein oder einer Umbuchung zufriedengeben. Nehmen Sie frühzeitig mit dem Reisebüro oder Reiseveranstalter Kontakt auf“, empfiehlt ADAC Reiseexperte Jan Kimmelmann.

Stornierungen bei Individualreisen

Urlauber können bei individuell gebuchten Reisen lediglich nicht erfüllbare Einzelleistungen kostenfrei storniert und erstattet bekommen. Dies gilt zum Beispiel für Unterkünfte, die aufgrund von Einreiseverboten oder Flugausfällen nicht angeflogen werden. Können jedoch alle Einzelleistungen erbracht werden, der Reisende aber aus Angst vor einer Ansteckung die Reise absagen möchte, fallen in der Regel Stornierungsgebühren an. Reiseexperte Jan Kimmelmann weist auch auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen hin: „Entscheidend für Stornierungen kann auch sein, ob die Reise direkt beim Anbieter im Ausland gebucht wurde. Dann gilt mitunter das Recht des dortigen Landes.“

Reisebestimmungen für die Risikogebiete Spanien, Türkei und Kroatien

Spanien: Urlauber müssen bei Einreise ein Formular des Spain Travel Health-Portals ausfüllen https://www.spth.gob.es/ und bei der Einreise in das Land über die kostenfreie App als QR-Code oder in Papierform vorlegen.

Kroatien: Die Einreise ins Land ist ungehindert möglich. An der kroatischen Grenze müssen Urlauber jedoch ihre Personalien hinterlegen und erklären, wie sie erreichbar sind. Um Wartezeiten zu vermeiden, sollte man das Onlineformular des Tourismusministeriums ausfüllen: https://entercroatia.mup.hr/Edit

Frankreich: Urlauber, die aus Paris oder der Côte d’Azur zurückkehren, sind verpflichtet sich auf Covid-19 testen zu lassen. Die Einreise mit dem Auto ist problemlos möglich, jedoch kann es zu stichprobenartigen Kontrollen an den Grenzen kommen. In Teilen des Landes herrscht in der Öffentlichkeit Maskenpflicht.

Türkei: Bei Einreise werden Gesundheitsuntersuchungen durchgeführt. Bei erhöhter Messung der Körpertemperatur wird ein Corona-Test angeordnet, bei positivem Testergebnis sind Quarantänemaßnahmen möglich. Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt nicht für die Provinzen Antalya, Izmir, Aydin und Mugla.

Zu Bayerns Nachbarstaaten Tschechien und Österreich bestehen für Urlauber oder Tagesausflügler derzeit keine Einreisebeschränkungen. Beide Länder sind aktuell keine Risikogebiete und es besteht auch keine Reisewarnung.

Bildunterschrift: Für einige beliebte Urlaubsreiseziele gelten inzwischen wieder Reisewarnungen. Foto: pixabay

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