Verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen gegen Geflügelpest werden aufgehoben

(red). Das Geflügelpestgeschehen ist aktuell rückläufig, weshalb die im Dezember angeordneten Maßnahmen aufgehoben werden. In Bayern wurde Mitte Dezember 2021 eine klare Zunahme der Geflügelpestausbrüche vor allem in der Wildvogelpopulation registriert. Hinzu kamen Fälle in Geflügelbeständen. Mit steigenden Temperaturen und der stärkeren Sonneneinstrahlung im Frühling ist von einer Reduktion von Geflügelpestviren in der Umwelt auszugehen. Eine Abnahme des Infektionsdrucks innerhalb der Wildvogelpopulation und damit eine Reduktion der Gefahr des Eintrages in Geflügelhaltungen ist entsprechend zu erwarten.

Die Feststellung der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in Bayern erfolgt zuletzt am 17.März 2022. Beim Wildvogel wurden im April noch drei Fälle von Geflügelpest nachgewiesen.

Daher können die mit Allgemeinverfügung vom 11.Dezember 2021 angeordneten Maßnahmen wie zum Beispiel verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen, Verbot von Ausstellungen und Märkten, ein Fütterungsverbot von Wildvögeln sowie eine Untersuchungspflicht bei Händlern, die Tiere im Rahmen des mobilen Handels abgeben, im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen aufgehoben werden. Die Aufhebung der Maßnahmen wird am 10. Mai 2022 im Amtsblatt bekannt gegeben und gilt ab dem 11. Mai 2022.

Obwohl das Geflügelpestgeschehen 2021/2022 aktuell rückläufig ist, ist nach wie vor auch in Bayern mit einzelnen Geflügelpestfällen zu rechnen. Besonders Bereiche unmittelbar um und an großen wie kleinen Gewässern, an denen wildlebendes Wassergeflügel vorzufinden ist, müssen kontinuierlich als gefährdet angesehen werden.

Daher muss auch in den nächsten Wochen und Monaten mit Einzelfällen der Geflügelpest bei Wildvögeln in Bayern gerechnet werden. Umso bedeutender sind zum Schutz der Haus- und Nutzgeflügelbestände die gesetzlich vorgeschriebenen Präventions- und Biosicherheitsmaßnahmen durch die Tierhalter. Diese sind stets zu beachten und strikt einzuhalten. Besondere Vorsicht ist für Tiere mit Auslauf bzw. in Freilandhaltung angebracht. Auch außerhalb größerer Seuchengeschehen ist der direkte Kontakt von Haus- und Nutzgeflügel zu Wildvögeln, v. a. Wassergeflügel, zu verhindern. Entsprechende Vorsicht ist zudem beim Handel mit Lebendgeflügel, im Reisegewerbe und beim innergemeinschaftlichem Verbringen angezeigt.

Sollten weitere Geflügelpestfälle auftreten, sind abhängig von den Gegebenheiten um den Ausbruchsort geeignete weitergehende Schutzmaßnahmen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu ergreifen. Tierhalter sind grundsätzlich aufgefordert auf mögliche Erkrankungen beim Geflügel zu achten und bei Auffälligkeiten in jedem Fall einen Tierarzt hinzuzuziehen.

Das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen weist darauf hin, dass alle Geflügelhaltungen, die noch nicht registriert sind, beim zuständigen Veterinäramt zu melden sind. Dazu zählt jeder der Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse auch hobbymäßig aufzieht oder hält. Außerdem müssen vermehrte Todesfälle im Hausgeflügelbestand und bei Wildvögeln (v.a. Wassergeflügel, Greifvögel) beim zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.

Foto: Pixabay

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