Gemeinsames Pressestatement des Wasserwirtschaftsamtes Ansbach sowie des Landratsamtes Weißenburg-Gunzenhausen zu den bislang vorliegenden Erkenntnissen über Umweltbelastungen und Altlasten auf dem ehemaligen Muna-Gelände bei Langlau;

(red). Die aktuellen Zwischenergebnisse des von Center Parcs beauftragten Umweltgutachterbüros erfordern weitergehende Detailerkundungen in Teilbereichen sowie eine vollständige orientierende Untersuchung auf schädliche Bodenveränderungen sowie Grundwasser- und Gewässerbeeinträchtigungen. Nach Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Ansbach als Fachbehörde leitet das Landratsamt jetzt gegenüber der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) als verantwortlichen Grundstückseigentümer des ehemaligen Muna-Geländes Maßnahmen zur Durchführung weiterer Untersuchungen ein.

Bereits seit Beginn der 1990er Jahre wurden vom Bund in eigener Zuständigkeit historische und orientierende Erkundungen des ehemaligen Muna-Geländes bei Langlau nach dem Bodenschutzrecht bzgl. möglicher Untergrundbelastungen durchgeführt. Diese Untersuchungen wurden in der Vergangenheit mit dem Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen und dem Wasserwirtschaftsamt Ansbach abgestimmt.

Im Zuge des Ansiedlungsinteresses von Center Parcs wurden auf dem Gelände der ehemaligen Muna Langlau in den vergangenen Monaten durch ein vom Investor beauftragtes Umweltfachbüro weitere Erkundungen des Bodens und des Grundwassers durchgeführt, um das Kostenrisiko einer späteren Sanierung durch den Investor abschätzen zu können. Hierbei wurden Bodenproben aus Rammkernsondierungen und Schürfen sowie Grundwasserproben aus vorhandenen Messstellen und Oberflächenwasserproben entnommen und auf altlasten- und kampfmittelspezifische Schadstoffe untersucht. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen wurden am 16.03.2021 im Rahmen einer Verbandsversammlung des Zweckverbandes Brombachsee sowie in einer Kreistagssitzung der Öffentlichkeit vorgestellt.

Die vorläufigen Vorab-Berichte zu den durchgeführten Orientierenden Untersuchungen (Technische Erkundung von Grund- und Oberflächenwasserkontamination sowie technische Erkundung von Bodenkontaminationen) wurden dem Wasserwirtschaftsamt Ansbach jeweils in einer vorläufigen Entwurfsfassung zur fachlichen Überprüfung übermittelt. Das Wasserwirtschaftsamt hat dabei nach Prüfung dieser Berichte festgestellt, dass eine abschließende Beurteilung zum Vorliegen schädlicher Boden-, Grundwasser sowie Oberflächenwasserbelastungen derzeit noch nicht möglich ist. Ob beim ehemaligen Muna-Gelände bei Langlau schädliche Bodenveränderungen vorliegen, von der ein Gefährdung für das Grundwasser oder Gewässer ausgehen oder ob bereits eine erhebliche Grundwasserbeeinträchtigung eingetreten ist, kann erst abschließend beurteilt werden, wenn in Teilbereichen weitere Detailerkundungen sowie in anderen Teilbereichen eine vollständige orientierende Untersuchung für das Gelände abgeschlossen sind.

Fachliche Bewertung des Wasserwirtschaftsamtes zu den Untersuchungsergebnissen des Bodens außerhalb von Sprengtrichtern und deren unmittelbarer Umgebung im Bereich von lokalen Verdachtsflächen in Hinblick auf die Wirkungspfad Boden – Gewässer

Bei den meisten Verdachtsflächen wurden durch das von Center Parcs beauftragte Umweltgutachterbüro erhöhte Arsen- und Metallgehalte, sowie bei einigen erhöhte PAK-Konzentrationen festgestellt.

Außer bei zwei Verdachtsflächen (Hülsenreinigung und Deponie des Muna-Geländes) liegen die Metall- und Arsenkonzentrationen in der Größenordnung möglicher, naturbedingt erhöhter (= geogener) Schadstoffgehalte. Im Bereich der Verdachtsflächen Hülsenreinigung und Deponie wurden jedoch für diese Parameter deutlich höhere Konzentrationen ermittelt. Auch weitere untersuchte Parameter weisen dort auf eine schädliche Bodenverunreinigung hin, so dass für diese beiden Verdachtsflächen eine Detailerkundung notwendig ist. Hierbei sind auch die geogene Hintergrundkonzentrationen für Arsen und für die weiteren auffälligen Metalle genauer zu ermitteln und bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Im Bereich der erhöhten PAK-Belastungen außerhalb der oben genannten Verdachts-flächen sind zur weiteren Gefährdungsbeurteilung Eluatuntersuchungen und entsprechende Sickerwasserprognosen erforderlich.

Fachliche Bewertung des Wasserwirtschaftsamtes zu den Untersuchungsergebnissen der Sprengtrichter und deren unmittelbarer Umgebung in Hinblick auf den Wirkungspfad Boden – Gewässer

Durch mehrere Schürfe wurden durch das von Center Parcs beauftragte Umweltgutachterbüro exemplarisch sieben Sprengtrichter und ihre unmittelbare Umgebung orientierend auf altlasten- und Schadstoffe untersucht. Die sprengstofftypischen, aber auch teilweise die altlastenspezifischen Stoffe, wie z. B. PAK und Metalle, wurden teils in hohen Konzentrationen im Feststoff und im Eluat festgestellt, so dass dort der Gefahrenverdacht erhärtet und eine Detailerkundung erforderlich ist. Das Ergebnis ist aus fachlicher Sicht auch auf die noch nicht orientierend untersuchten Sprengtrichter übertragbar.

Fachliche Bewertung des Wasserwirtschaftsamtes zu den Untersuchungsergebnissen zur technischen Erkundung vom Grund- und Oberflächenwasser

Im Zuge der Ersterkundung wurden durch das von Center Parcs beauftragte Umweltgutachterbüro 17 vorhandene Grundwassermessstellen sowie 7 Oberflächenwasserflächen auf altlasten- und sprengstoffspezifische Parameter untersucht.

Die Beprobungen des Oberflächenwassers aus dem Bereich Hülsenreinigung und der Wasserfläche südlich des ehemaligen Hubschrauberlandeplatzes (Bereich SB/4) sowie das Wasser im Keller des ehemaligen Kasinos zeigen erhöhte Gehalte von Antimon, bei der Hülsenreinigung zudem von Chrom IV. Die Ursachen für diese Wasserbelastungen sind zu erkunden.

Die Grundwasserprobe aus einer Messstelle (128/84) zeigt eine erhöhte Belastung durch Pflanzenschutzmittel (PSM). PSM wurden bisher nicht als typische Schadstoffgruppe auf dem Munagelände festgestellt. Deren Herkunft ist in Absprache mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten noch weiter zu erkunden.

Die Proben der Messstellen im Bereich südlich des Dammes (124a, 190/85) und im Osten des Munageländes (248/92) zeigen deutliche Belastungen durch sprengstofftypische Verbindungen sowie durch Metalle auf, die für die Sprengtrichter typisch sind. Ebenso ist eine LHKW-Belastung (leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe) bei einer Messstelle (249/92) feststellbar. Die Wasserprobe aus einer abstromig zum Muna-Gelände liegenden Messstelle (BH 6939) ist durch PAK`s (= Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) verunreinigt. Weitere Detailerkundungen dieser lokalen Grundwasserbelastungen sind dort noch erforderlich.

Die Probe aus einer weiteren Messstelle (075/74) zeigt eine deutliche Belastung durch PCB (= polychlorierte Biphenyle) und PAK`s auf. Diese Messstelle liegt jedoch nicht im Einflussbereich des Munageländes. Eine Detailerkundung der Belastung ist dort ebenfalls noch erforderlich.

Weiteres Vorgehen der Behörden

Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, dass die nach dem Bodenschutzrecht verantwortlichen Personen und Stellen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben (siehe § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3, 5 und 6 Bundesbodenschutzgesetz – BBodSchG). Daher wird die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben als derzeitiger Eigentümer des Grundstücks durch das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen aufgefordert, die entsprechend notwendigen Untersuchungen zu veranlassen.

Soweit diese weiteren Untersuchungen zu dem Ergebnis führen sollten, dass wegen der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder wegen der von Altlasten verursachten Verunreinigungen von Gewässern dauerhaft Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen, besteht eine grundsätzliche Sanierungspflicht nach dem Bundesbodenschutzgesetz. Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind demnach dazu verpflichtet (gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG), diesen Sanierungspflichten im Bereich des Bodens und der Altlasten sowie im Bereich der durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachten Verunreinigungen von Gewässern nachzukommen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Nach dem Bundesbodenschutzgesetz erstreckt sich die Sanierungspflicht dabei auch auf die durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachten Gewässerverunreinigungen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG). Solange ein Verkauf der Liegenschaft noch nicht vollzogen ist, liegt die Verantwortung für die Erkundung und ggf. Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten auf dieser Liegenschaft vollumfänglich beim Bund / bei der BImA als Grundstückseigentümerin (gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG), soweit ein entsprechender Handlungsbedarf besteht. Nach einem Verkauf der Liegenschaft könnte auch ein Käufer zum neuen Verpflichteten nach dem Bodenschutzrecht werden. Dies obliegt jedoch der privatrechtlichen Vertragsgestaltung zwischen der BImA als Verkäuferin und der Center Parcs Entwicklungsgesellschaft Germany GmbH als mögliche Käuferin der Liegenschaft. Zum Inhalt des Vertrags haben das Wasserwirtschaftsamt bzw. das Landratsamt keine Informationen.

Foto: Pixabay

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