Weitere Erleichterungen der Corona-Regelungen im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen möglich

Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen (red). In den vergangenen fünf Tagen wurde im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen die 7-Tage-Inzidenz von 50 unterschritten. Daher sind ab Dienstag, 01. Juni 2021 weitere Öffnungsschritte und Erleichterungen der Corona-Regelungen möglich. Da das Infektionsgeschehen weiterhin stabil unter 50 ist, hat das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen das Einvernehmen des Bayerischen Gesundheitsministeriums für weitere Öffnungsschritte beantragt und dieses bereits erhalten. Aus diesem Grund entfällt die Testpflicht in den Bereichen Außengastronomie, Sport, touristische Dienstleister, Freibäder und Kultur ebenfalls ab Dienstag, 01. Juni 2021.

Fünf Tage hintereinander lag die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen laut Robert Koch-Institut unter dem Wert 50. Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht daher einige Änderungen der geltenden Corona-Regelungen vor. Die nachfolgenden Regelungen gelten ab 01. Juni 2021.

Einzelhandel

Die Öffnung von Ladengeschäften ohne Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung ist zulässig. Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 10m² für ersten 800m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20m² für den 800m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.

Schulen

In den Klassen der Grundschulstufe findet Präsenzunterricht statt. An allen anderen Schularten findet Präsenzunterricht statt, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Wenn dies nicht der Fall ist, muss Wechselunterricht stattfinden.

Kinderbetreuungsangebote

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung sowie organisierte Spielgruppen für Kinder dürfen öffnen.

Kulturstätten

Eine vorherige Terminbuchung sowie Kontaktdatenerhebung ist bei der Öffnung von Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten nicht mehr erforderlich.

Weitere Öffnungsschritte (gelten ebenfalls ab 01. Juni 2021):

Da die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis stabil unter 50 liegt, hat das Bayerische Gesundheitsministerium sein Einvernehmen für weitere Erleichterungen erteilt. Daher entfällt die Testpflicht in folgenden Bereichen ab 01. Juni 2021:

  • Außengastronomie (auch ohne Terminvereinbarung!)
  • Theater-, Konzert- und Opernhäuser, Kinos
  • Kulturveranstaltungen
  • Sport und Fitnessstudios
  • Freibäder
  • Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie im Außenbereich von medizinischen Thermen

Die entsprechende Allgemeinverfügung erscheint am Montag, 31. Mai 2021 in einem Sonderamtsblatt. Die oben aufgeführten erleichternden Abweichungen von den Bestimmungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten dann ab 01. Juni 2021.

Die Bestimmungen der Allgemeinverfügung des Landratsamtes vom 24.05.2021, notbekanntgemacht auf der Internetseite des Landratsamtes am 24.05.2021, gelten – mit Ausnahme der Testpflicht in den oben genannten Bereichen sowie der Terminvereinbarungspflicht in der Außengastronomie – weiterhin. Das Landratsamt bittet die verantwortlichen Stellen und Betriebe auch die jeweiligen Rahmenhygienekonzepte zu beachten. In dem Zusammenhang wird insbesondere darauf hingewiesen, dass nach den geltenden Bestimmungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie des Rahmenkonzepts Gastronomie (BayMBl. 2021 Nr. 311) durch den Gaststättenbetreiber immer eine Dokumentation der Kontaktdaten zu führen ist. Zudem wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem geltenden Hygienekonzept für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater (BayMBl. 2021 Nr. 354) eine Testnachweispflicht ergibt. Eine Übersicht über die derzeit gültigen Corona-Regelungen im Landkreis gibt es auf der Homepage unter www.landkreis-wug.de/regelungen-corona-pandemie/.

Weiterhin macht das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen nochmal auf die Verwendung der luca-App aufmerksam. Mit Hilfe dieser Anwendung kann die Kontaktnachverfolgung sowohl im öffentlichen als auch privatem Raum noch effizienter gewährleistet werden. Alle Informationen zur Verwendung der luca-App gibt es auf der Homepage des Landratsamtes unter www.landkreis-wug.de/lucaapp.

Hinweis für geimpfte und genesene Personen:

Seit dem 06. Mai 2021 gelten folgende Erleichterungen für vollständig geimpfte sowie genesene Personen: Die Ausgangssperre sowie die Kontaktbeschränkungen gelten nicht für diese Personen. Bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten bei denen sowohl geimpfte oder genesene als auch sonstige Personen teilnehmen, bleiben geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt.

Soweit in § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und soweit Bundesrecht nicht entgegensteht, sind geimpfte und genesene Personen hiervon ausgenommen.

Hierbei ist zu beachten: Als vollständig geimpft gilt eine Person ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung. Als Nachweis für Geimpfte gelten der Impfpass oder eine Impfbescheinigung des Arztes. Als Genesene können sich mit einem PCR-Test ihrer Erkrankung oder einem Absonderungsbescheid des Gesundheitsamtes Personen ausweisen, bei denen die zugrundeliegende Testung durch eine PCR erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. Liegt die Erkrankung mehr als sechs Monate zurück, benötigen Genesene zudem eine einmalige Impfung, um in den Genuss der Erleichterungen zu kommen.

Foto: Pixabay

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